Generalanwalt Giovanni Pitruzzella vertritt in seinen Schlussanträgen die Ansicht, dass für die Einstufung der Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit oder Ruhezeit der entscheidende Faktor die Intensität der Einschränkungen ist, die sich aus der Unterwerfung des Arbeitnehmers unter die Weisungen des Arbeitgebers ergeben, insbesondere die Reaktionszeit auf den Ruf des Arbeitgebers.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Schlussanträge des Generalanwalts zu Rufbereitschaftsdiensten bei der Feuerwehr oder an entlegenem Ort