Der Schadensersatzprozess eines Stahlhandelsunternehmens gegen seinen ehemaligen Geschäftsführer wegen rechtswidriger Kartellabsprache wird aufgrund § 87 Satz 2 GWB zur Klärung kartellrechtlicher Vorfragen – ohne die der Prozess nicht entschieden werden könnte – an das LG verwiesen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Schienenkartell: Schadensersatzprozess zur Klärung kartellrechtlicher Vorfragen an das LG verwiesen