Ein Arbeitsverhältnis kann nicht sachgrundlos befristet werden, wenn zuvor bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Vertragsarbeitgeber bestanden hat. Dieses Vorbeschäftigungsverbot gilt entgegen der Rechtsprechung des BAG zeitlich unbeschränkt und nicht etwa nur für die letzten drei Jahre. Das Vertrauen des Arbeitgebers in den Fortbestand der BAG-Rechtsprechung aus 2011 ist nicht schutzwürdig.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Sachgrundlose Befristung: Keine zeitliche Begrenzung des Vorbeschäftigungsverbots, kein Vertrauensschutz