Übernimmt der Arbeitgeber Ausbildungskosten ausländischer Pflegekräfte muss die Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers wirksam vertraglich geregelt werden. Eine Rückzahlungsvereinbarung, die auch für den Fall vereinbart ist, dass der potentielle Arbeitgeber dem potentiellen Arbeitnehmer keinen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz anbieten kann oder will, ist i.d.R. unwirksam.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Rückzahlungsverpflichtung von Ausbildungskosten ausländischer Pflegekräfte