Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH steht mit dieser regelmäßig in einem offenen Dienstverhältnis und keinem Arbeitsverhältnis und kann sich bei fristloser Kündigung nicht an die Arbeitsgerichte wenden, da diese gem. § 2 Abs. 1 ArbGG nicht zuständig sind. Er nimmt Arbeitgeberfunktionen wahr und ist deshalb keine arbeitnehmerähnliche, sondern eine arbeitgebergleiche Person.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Rechtssache bezüglich Kündigung eines Fremdgeschäftsführers ist regelmäßig nicht vor den Arbeitsgerichten zulässig