Private Smartphone-Nutzung am Arbeitsplatz – Ein Kündigungsgrund? (Laber, ArbRB 2023, 54)

Man kennt das ja: Nur kurz eine WhatsApp-Nachricht zwischen zwei Dienstbesprechungen lesen, die E-Mails checken oder schnell einen Blick auf Instagram und Facebook werfen. Dann ist der Akku leer und das Handy wird im Betrieb aufgeladen. Eine solche private Nutzung des Smartphones am Arbeitsplatz ist für die meisten Beschäftigten völlig normal. Gleichwohl: Ist das auch erlaubt? Und kann die private Nutzung des Smartphones am Arbeitsplatz gar ein Kündigungsgrund sein?

Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Private Smartphone-Nutzung am Arbeitsplatz – Ein Kündigungsgrund? (Laber, ArbRB 2023, 54)

Private Smartphone-Nutzung am Arbeitsplatz – Ein Kündigungsgrund? (Laber, ArbRB 2023, 54)

Ähnliche Beiträge

Rückforderung von Schulungskosten: AGB-Recht als international zwingendes Recht

Ein Formulararbeitsvertrag ist auch bei einer anderweitigen Rechtswahl durch die Parteien (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Rom I-VO) einer AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB) zu unterziehen, wenn ohne die Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre. Ist danach eine den Arbeitnehmer belastende Vertragsklausel unwirksam, erübrigt sich der ansonsten erforderliche Günstigkeitsvergleich. Das Recht der AGB etabliert als

Gefahr des institutionellen Rechtsmissbrauchs: Öffentlicher Arbeitgeber darf Risiko der Befristungskontrollklage bei Stellenbesetzung miteinbeziehen

Die Entscheidung eines öffentlichen Arbeitgebers, nur Bewerber in die Auswahl für eine befristet zu besetzende Stelle einzubeziehen, bei denen nicht die naheliegende Möglichkeit besteht, dass eine weitere Sachgrundbefristung des Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen eines institutionellen Rechtsmissbrauchs erfüllt, ist Teil der dem Auswahlverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsentscheidung. Bei einer Sachgrundbefristung ist der öffentliche

Zur hinreichenden Bestimmtheit eines Weiterbeschäftigungstitels

Ein Weiterbeschäftigungstitel ist nur dann hinreichend bestimmt und damit vollstreckbar, wenn ein Berufsbild angegeben ist (Anschluss an BAG v. 5.2.2020, 10 AZB 31/19). Ein Weiterbeschäftigungsantrag mit dem Zusatz „zu einer bestimmten Vergütung“ ist unzulässig. Quelle: Arbeitsrechtberater News Link: Zur hinreichenden Bestimmtheit eines Weiterbeschäftigungstitels