Pressemitteilung: Mitteilung zu dem Verfahren – 4 AZR 140/16 – (Einrichtung eines Arbeitszeitkontos – Auslegung von § 48 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk – Günstigkeits-/Spezialitätsprinzip)

Pressemitteilung 52/17 vom 22.11.2017

Quelle: Pressemeldungen des Bundesarbeitsgerichts
Link: Pressemitteilung: Mitteilung zu dem Verfahren – 4 AZR 140/16 – (Einrichtung eines Arbeitszeitkontos – Auslegung von § 48 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk – Günstigkeits-/Spezialitätsprinzip)

Pressemitteilung: Mitteilung zu dem Verfahren – 4 AZR 140/16 – (Einrichtung eines Arbeitszeitkontos – Auslegung von § 48 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk – Günstigkeits-/Spezialitätsprinzip)

Ähnliche Beiträge

Rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Gerichte

Stellt sich ein Ersuchen gem. §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO auf Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts als eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Gerichts dar, kann der Antrag als rechtsmissbräuchlich verworfen werden. Substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben, durch die die Arbeitskapazität des Gerichts rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen

Kein Anspruch auf Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit

Ein Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit wird nicht sachfremd benachteiligt, wenn der Arbeitgeber nur an die noch aktiv Beschäftigten eine Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11 c) EStG zahlt. Steht eine unterschiedliche Ausgestaltung der Zusatzleistung nach Gruppen von Arbeitnehmern fest, hat der Arbeitgeber die Gründe für eine Differenzierung offenzulegen und substantiiert die sachlichen Unterscheidungskriterien

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zur Einführung eines Zusatzurlaubstages bei mehr als 25-jähriger Betriebszugehörigkeit?

§ 12 I A Nr. 10 des Bundesmanteltarifvertrages (BMTV) für die Süßwarenindustrie eröffnet kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht (Initiativrecht) des Betriebsrats zur Einführung eines Zusatzurlaubs für Beschäftigte mit mehr als 25-jähriger Betriebszugehörigkeit. Zweifel daran, dass eine erzwingbare Mitbestimmung des Betriebsrats gewollt war, ergaben sich u.a. aus der weiteren Tarifgeschichte. Quelle: Arbeitsrechtberater News Link: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zur