Online-Dossier: Arbeitsrecht in der (Corona-)Krise

Informationen und Arbeitshilfen zur betriebsbedingten Kündigung, Massenentlassung, Sozialplangestaltung, Umstrukturierung und Insolvenz

Schon vor der Corona-Pandemie deuteten die Konjunkturdaten auf einen wirtschaftlichen Abschwung hin; mit ihr sieht es nunmehr endgültig so aus, dass die Wirtschaft in eine tiefe Krise geraten wird. Spätestens mit dem Auslaufen der Kurzarbeit werden Unternehmen daher zu Personalanpassungen gezwungen sein. Deren Folgen werden auch das Arbeitsrecht erreichen. Mit diesem Online-Dossier stellen wir Ihnen Informationen und Arbeitshilfen zur betriebsbedingten Kündigung, Massenentlassung, Sozialplangestaltung, Umstrukturierung und Insolvenz zur Verfügung:

Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Online-Dossier: Arbeitsrecht in der (Corona-)Krise

Online-Dossier: Arbeitsrecht in der (Corona-)Krise

Ähnliche Beiträge

Rückforderung von Schulungskosten: AGB-Recht als international zwingendes Recht

Ein Formulararbeitsvertrag ist auch bei einer anderweitigen Rechtswahl durch die Parteien (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Rom I-VO) einer AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB) zu unterziehen, wenn ohne die Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre. Ist danach eine den Arbeitnehmer belastende Vertragsklausel unwirksam, erübrigt sich der ansonsten erforderliche Günstigkeitsvergleich. Das Recht der AGB etabliert als

Gefahr des institutionellen Rechtsmissbrauchs: Öffentlicher Arbeitgeber darf Risiko der Befristungskontrollklage bei Stellenbesetzung miteinbeziehen

Die Entscheidung eines öffentlichen Arbeitgebers, nur Bewerber in die Auswahl für eine befristet zu besetzende Stelle einzubeziehen, bei denen nicht die naheliegende Möglichkeit besteht, dass eine weitere Sachgrundbefristung des Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen eines institutionellen Rechtsmissbrauchs erfüllt, ist Teil der dem Auswahlverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsentscheidung. Bei einer Sachgrundbefristung ist der öffentliche

Zur hinreichenden Bestimmtheit eines Weiterbeschäftigungstitels

Ein Weiterbeschäftigungstitel ist nur dann hinreichend bestimmt und damit vollstreckbar, wenn ein Berufsbild angegeben ist (Anschluss an BAG v. 5.2.2020, 10 AZB 31/19). Ein Weiterbeschäftigungsantrag mit dem Zusatz „zu einer bestimmten Vergütung“ ist unzulässig. Quelle: Arbeitsrechtberater News Link: Zur hinreichenden Bestimmtheit eines Weiterbeschäftigungstitels