Betreiber von Pflegeeinrichtungen i.S.d. vormaligen § 20a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG a.F.) durften in der Zeit vom 16.3.2022 bis zum 31.12.2022 nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpfte Mitarbeiter ohne Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freistellen. Zur Abmahnung dieser Arbeitnehmer waren die Arbeitgeber allerdings nicht berechtigt.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Nicht geimpfte Pflegekräfte: unbezahlte Freistellung ja – Abmahnung nein