§ 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG findet keine Anwendung, wenn das Versäumen der Frist der Sphäre des Gerichts und nicht derjenigen des Antragstellers zuzurechnen ist und der Prozessgegner kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Eintritt der Rechtssicherheit haben konnte.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage trotz fehlerhafter elektronischer Übermittlung der Klageschrift