Die Herabwürdigung eines Mitarbeiters wegen seiner ostdeutschen Herkunft stellt keine Benachteiligung i.S.d. § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen der ethnischen Herkunft oder Weltanschauung dar. Demütigungen durch vorgesetzte Mitarbeiter und die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens müssen dem Arbeitgeber rechtzeitig gemeldet werden.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Mobbing: Kein Schadensersatz wegen Ossi-Bashing