Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) kann auch dann schon bestehen, wenn der Versicherte noch ungekündigt beschäftigt ist. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Fall einer Justizangestellten. Diese hatte sich wegen Mobbings geweigert, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren, und sich arbeitssuchend gemeldet. Es komme allein darauf an, dass die Versicherte faktisch beschäftigungslos sei, nicht auf die formelle Kündigung, teilt das Gericht mit.
Quelle: Arbeitsrecht.de
Link: Mobbing: ALG-Anspruch schon vor Kündigung