Unterhält die Arbeitgeberin einen Twitter-Account, besteht zumindest aufgrund der Antwort-Funktion ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Betreiben eines Twitter-Accounts durch die Arbeitgeberin