Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats anlässlich des Verbots der Nutzung privater Mobiltelefone und mobiler IT-Geräte

Das Unterlassen der Nutzung privater Mobilfunktelefone und mobiler IT-Geräte während der Arbeitszeit im Betriebsraum gehört zum Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung. Ebenso wie es dem Arbeitgeber erlaubt ist, die Tätigkeit zu bestimmen, bei denen kein Radio gehört werden darf, ist es ihm auch gestattet die Tätigkeit festzulegen, bei denen kein Mobilfunktelefon bzw. mobile IT-Geräte genutzt werden dürfen.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats anlässlich des Verbots der Nutzung privater Mobiltelefone und mobiler IT-Geräte

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats anlässlich des Verbots der Nutzung privater Mobiltelefone und mobiler IT-Geräte

Ähnliche Beiträge

Bewertung der Anträge auf Erteilung von Zwischen- und Endzeugnis mit einer Monatsvergütung

Anträge auf Erteilung von Zwischen- und Endzeugnis werden entsprechend den Empfehlungen des Streitwertkatalogs mit insgesamt einer Monatsvergütung bewertet, auch wenn sie kumulativ oder hilfsweise gestellt sind. Diese Begrenzung auf insgesamt ein Bruttomonatsgehalt gilt auch in den Fällen, in denen im Verfahren nur ein Zwischen- oder nur Endzeugnis beantragt ist und die Parteien in einem Vergleich

Zur Frage der Berücksichtigung von Elternzeiten bei der Wartezeit in der Versorgungsanstalt der Deutschen Post

Ein Tarifvertrag darf bei der Ablösung eines Versorgungssystems, nach welchem Ansprüche auf Versorgung voraussetzten, dass die Arbeitnehmer eine ausreichende Anzahl vergüteter Monate bei der Arbeitgeberin gearbeitet haben (sog. Wartezeit), auch für die Einführung einer hierauf bezogenen Besitzstandskomponente danach unterscheiden, ob die Arbeitnehmer die Wartezeit erfüllt haben. Erziehungs- oder Elternzeiten ohne Vergütungsansprüche müssen dabei in die

Bundeskabinett beschließt Rentenanpassung 2025

Das Bundeskabinett hat am 30.4.2025 die Rentenwert­bestimmungs­verordnung 2025 beschlossen. Damit werden die gesetzlichen Renten – vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates – zum 1.7.2025 um 3,74 % steigen. Quelle: Arbeitsrechtberater News Link: Bundeskabinett beschließt Rentenanpassung 2025