Das Fehlen der sog. Soll-Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG, also Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer, führt für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige des Arbeitgebers ggü. der Agentur für Arbeit.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Massenentlassungsanzeige: Fehlen der sog. Soll-Angaben führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigungen