Lebensalter-Befristung ist nicht mehr zulässig

Die in Deutschland geltende Vorschrift des § 14 Abs. 3 S. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBefG), nach der ältere Arbeitnehmer über 52 Jahre ohne sachlichen Grund befristet beschäftigt werden dürfen, verstößt gegen das EU-Diskriminierungsverbot und darf nicht angewandt werden. Das gilt auch für bisher schon bestehende entsprechende Arbeitsverträge. So entschied jetzt erstmals das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 26.04.2006 (Az.: 7 AZR 500/04) mit ausdrücklichem Bezug auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom November 2005.

Der EuGH sieht in der bundesdeutschen Regelung, die Bestandteil der so genannten Hartz-I-Gesetze ist, eine “unmittelbar auf das Alter gestützte Ungleichbehandlung, die gegen die EG-Antidiskriminierungs-Richtlinie (2000/78/EG) verstoße.

Das BAG ist in dem oben zitierten Urteil dieser Rechtsauffassung vollumfänglich gefolgt und unterstrich außerdem:

  • Arbeitgeber können sich bei den bis zur Entscheidung des EuGH abgeschlossenen Verträgen auch nicht darauf berufen, auf die Gültigkeit des § 14 Abs. 3 S. 4 TzBefG vertraut zu haben.
  • Arbeitgeber, die bei der befristeten Einstellung älterer Arbeitnehmer gemäß dem Wortlaut des Gesetzes gehandelt haben, müssen sich jetzt vorhalten lassen, sie hätten sich gar nicht nach dem Gesetz richten dürfen, weil es schon bei seiner Verabschiedung gegen die damals schon geltende EG-Antidiskriminierungs-Richtlinie (2000/78/EG) verstoßen habe.

Rechtsfolge im konkreten Fall war die Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages. Damit bestand ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, das nicht mit Ablauf der Zeit (Befristung), sondern nur durch Kündigung beendet werden kann. Die Kündigung wiederum unterliegt den strengen Maßstäben des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG).

Lebensalter-Befristung ist nicht mehr zulässig