Klarstellung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes – Neues zur Übergangsregelung beim Schwellenwert

Vor dem 01.01.2004 eingestellte Arbeitnehmer können bei Absinken ihrer Zahl auf fünf oder weniger ihren Kündigungsschutz verlieren (BAG 21.09.2006, Az.: 2 AZR 840/05).

Ausgangslage:

Durch die Neufassung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) wurde der Schwellenwert des § 23 KSchG zwar auf zehn Arbeitnehmer angehoben, gleichzeitig aber eine Übergangsregelung für diejenigen Arbeitnehmer geschaffen, die bis zum 31.12.2003 in einem Betrieb mit mehr als fünf Arbeitnehmern beschäftigt waren.

Wie sich diese Übergangsregelung auswirkt, wenn die Zahl der “Alt-Beschäftigten” nach dem 01.01.2004 unter den Schwellenwert von mehr als fünf regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern sinkt, war bisher streitig.

Das BAG hat nunmehr dazu Stellung genommen und entschieden, dass der am 31.12.2003 erworbene Kündigungsschutz für “Alt-Arbeitnehmer” nur erhalten bleibt, wenn
– entweder im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung mehr als fünf “Alt-Arbeitnehmer” im Betrieb verblieben sind oder
– unter Hinzuziehung der Neueinstellungen der Schwellenwert von zehn Arbeitnehmern überschritten wird.

Da keine der vorstehenden Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt waren, genoss der Kläger keinen Kündigungsschutz nach dem KSchG. Die streitgegenständliche Kündigung war deshalb wirksam, ohne dass es auf das Vorliegen von betriebsbedingten Gründen und einer ordnungsgemäßen Sozialauswahl ankam.

Praxishinweis:

Bei Anwendung dieser Entscheidung ist also nicht nur zur fragen, ob per 31.12.2003 mehr als fünf “Alt-Arbeitnehmer” im Betrieb beschäftigt waren, sondern auch, ob zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Kündigung eines dieser “Alt-Arbeitnehmer” noch mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt wurden. Sinkt die Zahl auf oder unter fünf, haben alle “Alt-Beschäftigten” keinen Kündigungsschutz nach dem KSchG mehr, sofern der Betrieb nicht regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Wird ein “Alt-Arbeitnehmer” in Form einer Neueinstellung “ausgetauscht”, zählt der neu eingestellte Arbeitnehmer im Rahmen der Übergangsregelung nicht mit.

Beispiel 1:

Im Betrieb waren zum 31.12.2003 sechs Arbeitnehmer beschäftigt; nunmehr beschäftigt der Arbeitgeber die sechs “alten” Arbeitnehmer sowie zwei nach dem 01.01.2004 eingestellte Arbeitnehmer.
Ergebnis: Die sechs “alten” Arbeitnehmer genießen Kündigungsschutz, die zwei neuen nicht.

Beispiel 2:

Im Betrieb waren zum 31.12.2003 sechs “alte” Arbeitnehmer beschäftigt. Nunmehr werden zwei neue Arbeitnehmer eingestellt und ein “alter” Arbeitnehmer geht in Rente.
Ergebnis: Kein Arbeitnehmer hat Kündigungsschutz, da
– die Summe der “alten” Arbeitnehmer jetzt nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beträgt und
– die Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer jetzt nicht mehr als zehn beträgt.

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