Die Abgrenzung zwischen arbeitnehmerähnlicher Person i.S.v. § 2 Satz 2 BUrlG und einem Selbstständigen bestimmt sich nach den allgemeinen Merkmalen. § 12a TVG ist nicht unmittelbar heranzuziehen. Die Vorschrift enthält keine gesetzliche Definition für alle arbeitsrechtlichen Vorschriften, die auf das Rechtsverhältnis einer arbeitnehmerähnlichen Person anzuwenden sind. Das schließt nicht aus, die in § 12a Abs. 1 Nr. 1 a) und b) TVG genannten Zeit- und Verdienstrelationen heranzuziehen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Kursleiter für Integrationskurse als arbeitnehmerähnliche Person?