Wenn man Impfskeptiker ist, muss man dazu und zu den sich daraus ergebenden Konsequenzen stehen und kann sich nicht durch Vorlage eines „Fake“-Attests aus dem Internet Vorteile verschaffen, für die man kein Risiko eingehen möchte. Bei der Vorlage eines Testzertifikats, bei dem ein negatives Testergebnis bescheinigt wird, obwohl der Aussteller des Testergebnisses die Durchführung des Corona-Schnelltests nicht beaufsichtig hat, reicht nach Ansicht der Kammer der Ausspruch einer Abmahnung zur Beseitigung der Störung des Dauerschuldverhältnisses als milderes Mittel aus.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Kündigung wegen Vorlage von Corona-Testnachweisen aus dem Internet