Unterzeichnet für eine Vertragspartei ein Vertreter die Erklärung, muss dies in der Urkunde durch einen Vertretungszusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Unterschreibt für eine GbR nur ein Mitglied ohne einen Vertretungszusatz, so ist regelmäßig nicht auszuschließen, dass auch andere Mitglieder die Urkunde unterschreiben sollten und deren Unterschrift noch fehlt. Der Schriftformerfordernis einer Kündigung ist dann nicht gewahrt und die Kündigung aufgrund dessen unwirksam.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Kündigung wegen Verstoßes gegen das Schriftformgebot bei einer Partnergesellschaft von Zahnärzten unwirksam