Die Klagefrist gem. § 4 Satz 1 KSchG und die Fiktionswirkung des § 7 KSchG finden auf die Eigenkündigung eines Arbeitnehmers keine Anwendung. Das ergibt sich sowohl aus der Gesetzessystematik als auch aus dem Sinn und Zweck der Normen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Klagefrist und Fiktionswirkung des KSchG sind auf die Eigenkündigung des Arbeitnehmers nicht anwendbar