Kernbotschaften zur Zukunft der Arbeitswelt Europas

Am 9.4.2019 fand eine hochrangige Konferenz zum Thema der Zukunft der Arbeitswelt in Europa statt. Unter den rund 500 Teilnehmern befanden sich Minister, Vertreter der EU-Organe und -Agenturen, der nationalen Regierungen, der Sozialpartner, der Zivilgesellschaft, der Wissenschaft und der Medien.

Grund für die Einladung des EU-Kommissionspräsidenten Jean-Claude Juncker war die Einwirkung von Megatrends wie die Digitalisierung, Globalisierung, Migration, Klimawandel und eine alternde Bevölkerung auf die aktuelle Arbeitswelt. Aus ihren Diskussionen ergaben sich insbesondere folgende Kernbotschaften.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Kernbotschaften zur Zukunft der Arbeitswelt Europas

Kernbotschaften zur Zukunft der Arbeitswelt Europas

Ähnliche Beiträge

Rückforderung von Schulungskosten: AGB-Recht als international zwingendes Recht

Ein Formulararbeitsvertrag ist auch bei einer anderweitigen Rechtswahl durch die Parteien (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Rom I-VO) einer AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB) zu unterziehen, wenn ohne die Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre. Ist danach eine den Arbeitnehmer belastende Vertragsklausel unwirksam, erübrigt sich der ansonsten erforderliche Günstigkeitsvergleich. Das Recht der AGB etabliert als

Gefahr des institutionellen Rechtsmissbrauchs: Öffentlicher Arbeitgeber darf Risiko der Befristungskontrollklage bei Stellenbesetzung miteinbeziehen

Die Entscheidung eines öffentlichen Arbeitgebers, nur Bewerber in die Auswahl für eine befristet zu besetzende Stelle einzubeziehen, bei denen nicht die naheliegende Möglichkeit besteht, dass eine weitere Sachgrundbefristung des Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen eines institutionellen Rechtsmissbrauchs erfüllt, ist Teil der dem Auswahlverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsentscheidung. Bei einer Sachgrundbefristung ist der öffentliche

Zur hinreichenden Bestimmtheit eines Weiterbeschäftigungstitels

Ein Weiterbeschäftigungstitel ist nur dann hinreichend bestimmt und damit vollstreckbar, wenn ein Berufsbild angegeben ist (Anschluss an BAG v. 5.2.2020, 10 AZB 31/19). Ein Weiterbeschäftigungsantrag mit dem Zusatz „zu einer bestimmten Vergütung“ ist unzulässig. Quelle: Arbeitsrechtberater News Link: Zur hinreichenden Bestimmtheit eines Weiterbeschäftigungstitels