Das Recht betriebsangehöriger Gewerkschaftsmitglieder, sich durch die Verteilung gewerkschaftlichen Informationsmaterials im Betrieb an der Betätigung ihrer Gewerkschaft zu beteiligen, unterfällt nicht der Regelungsmacht des Arbeitgebers. Daher besteht dann aber insoweit auch kein Raum für ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich einer Untersagung solcher gewerkschaftlicher Tätigkeiten durch den Arbeitgeber.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bzgl. einer Anordnung des Arbeitgebers, die dessen Regelungsmacht gar nicht unterliegt