Eine Leiharbeitsfirma kann einem Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres kündigen, wenn sie nur vorübergehend (3 Monate und 1 Tag) keine Einsatzmöglichkeit für den Mitarbeiter hat. Dies ist auch der Fall, wenn die Leiharbeitsfirma nur fast ausschließlich für einen Kunden Arbeitnehmer vermittelt. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) im Hinblick auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 20.3.2018, 1 Ca 2686/17 hin.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Keine Kündigung eines Leiharbeitnehmers wegen nur vorübergehend fehlender Einsatzmöglichkeit