Keine Kündigung eines Leiharbeitnehmers wegen nur vorübergehend fehlender Einsatzmöglichkeit

Eine Leiharbeitsfirma kann einem Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres kündigen, wenn sie nur vorübergehend (3 Monate und 1 Tag) keine Einsatzmöglichkeit für den Mitarbeiter hat. Dies ist auch der Fall, wenn die Leiharbeitsfirma nur fast ausschließlich für einen Kunden Arbeitnehmer vermittelt. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) im Hinblick auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 20.3.2018, 1 Ca 2686/17 hin.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Keine Kündigung eines Leiharbeitnehmers wegen nur vorübergehend fehlender Einsatzmöglichkeit

Keine Kündigung eines Leiharbeitnehmers wegen nur vorübergehend fehlender Einsatzmöglichkeit

Ähnliche Beiträge

Aufnahme in den Polizeidienst trotz Schlaganfall während der Ausbildung?

Die gesundheitliche Eignung für den Polizeidienst ist anzunehmen, wenn die Bewerber den besonderen Anforderungen dieses Dienstes genügen. Dies gilt nicht nur für den aktuellen Gesundheitszustand, sondern auch für künftige Entwicklungen, die angesichts einer bekannten Vorerkrankung zu erwarten sind. Bei einem gegenwärtig voll polizeidienstfähigen Bewerber kann die gesundheitliche Eignung aber nur verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte

Wert eines auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellten Pkws

Der Wert eines Anspruchs des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Herausgabe eines auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellten Pkws bemisst sich nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. Das vertraglich vereinbarte Nutzungsrecht ist als wiederkehrende Leistung mit dem 36-fachen Wert des geldwerten Vorteils der Privatnutzung zu bemessen. Klagt hingegen der Arbeitgeber auf Herausgabe des

Nationaler Aktionsplan gegen Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit im Bundeskabinett beschlossen

Die Bundesregierung hat am 12.2.2025 einen Nationalen Aktionsplan gegen Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit beschlossen. Damit legt die Bundesregierung unter Federführung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erstmals eine nationale Strategie zur Prävention und Bekämpfung von Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit vor und erfüllt völkerrechtliche Verpflichtungen der Internationalen Arbeitsorganisation ILO. Quelle: Arbeitsrechtberater News Link: Nationaler Aktionsplan gegen Arbeitsausbeutung und