Muss sich ein Arbeitnehmer aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne begeben, erhält er gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine Geldentschädigung. Diese wird für die ersten sechs Wochen in voller Höhe des Verdienstausfalls bezahlt (§ 56 Abs. 2 IfSG). Die Entschädigung hat der Arbeitgeber vorzustrecken; er erhält das Geld auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Abs. 5 Satz 3, Abs. 12 IfSG). Für Ungeimpfte entfällt dieser Anspruch ab dem 1.11.2021.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Keine Entschädigung gem. § 56 IfSG für Ungeimpfte in Quarantäne (Grimm, ArbRB 2021, 293)