Wird eine Stelle beim öffentlichen Dienst intern und extern ausgeschrieben (gestuftes Ausschreibungsverfahren) und konnte die Stelle bereits intern besetzt werden, muss auch ein schwerbehinderter externer Bewerber nicht mehr eingeladen werden. Eine Einladungspflicht gegenüber einem solchen Bewerber in einem internen Bewerbungsverfahren besteht gem. § 165 IX SGB gerade nicht.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Keine Einladungspflicht eines externen schwerbehinderten Bewerbers bei einer internen Stellenausschreibung