Der Wahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe nur für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, beschließen. Für den Fall, dass Betriebsteile oder Kleinstbetriebe räumlich weit entfernt liegen, ist hingegen nicht die Möglichkeit geregelt, auch für den Hauptbetrieb die schriftliche Stimmabgabe anzuordnen. Das BetrVG enthält – ebenso wie die Wahlordnung – keine Definition des Begriffs “Hauptbetrieb”. Was hierunter zu verstehen ist, ist daher durch Auslegung zu ermitteln.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Keine Definition des Begriffs „Hauptbetrieb“ – Begriffsbestimmung durch Auslegung