Soweit eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel Ansprüche auf gesetzlichen Mindestlohn nicht ausdrücklich ausnimmt, verstößt sie an sich gegen § 3 S. 1 MiLoG. Allerdings ist hinsichtlich einer vor dem 1.1.2015 vereinbarten vertraglichen Ausschlussfrist Vertrauensschutz zu gewähren, weil die Unwirksamkeit der Klausel erst aus einer nachträglichen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht absehbaren Gesetzänderung folgt. Für Ansprüche, die nach dem 1.1.2015 entstanden und fällig wurden, ist eine solche Ausschlussfrist jedenfalls in Höhe des den gesetzlichen Mindestlohn überschreitenden Umfangs als wirksam zu behandeln.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Kein Unwirksamkeit der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist wegen § 3 S. 1 MiLoG bei Vereinbarung vor Inkrafttreten des Gesetzes