Kein Beschäftigungsanspruch bei ärztlich attestierter Unfähigkeit zum Tragen einer Maske

Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem – belegt durch ein ärztliches Attest – nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähig.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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