Urlaubs- und gesetzliche Feiertrage dürfen bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht als Ausgleichstage berücksichtigt werden. Das gilt auch für Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gewährt werden, sowie für gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag entfallen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Kein Ausgleich von überdurchschnittlicher Arbeitszeit durch Urlaubs- und Feiertage