Die Antragstellerin (hier: Schulleiterin) hat nur dann Anspruch auf Sonderurlaub, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen (Vorliegen eines wichtigen Grunds und nicht entgegenstehende dienstliche Gründe) vorliegen. Im Streitfall liegt beides nicht vor. Es ist nicht zu erkennen, dass die Teilnahme an der Pilgerreise für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Kein Anspruch auf Sonderurlaub für eine evangelische Religionslehrerin für Teilnahme an Pilgerreise