Praktikanten haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt. Ein Praktikum kann jedenfalls aus Gründen in der Person des Praktikanten rechtlich oder tatsächlich unterbrochen werden und um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert werden, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Höchstdauer von drei Monaten insgesamt nicht überschritten wird.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Kein Anspruch auf Mindestlohn für unterbrochenes Praktikum