Männer erhalten in Schleswig-Holstein aufgrund gesetzlicher Grundlagen keine Stelle als Gleichstellungsbeauftrage im öffentlichen Dienst. Diese Ungleichbehandlung ist gem. § 8 Abs. 1 AGG zulässig. Die entsprechende landesgesetzliche Grundlage ist trotz der Nachteile für Männer mit dem GG und dem Unionsrecht vereinbar.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Gleichstellungsbeauftragte in Schleswig-Holstein müssen weiblich sein – Keine unzulässige Benachteiligung von Männern