Eine tarifvertragsgleiche Regelung, die für Nachtarbeit einen Zuschlag vom 60 % zum Stundenlohn vorsieht, während Nachtarbeit im Schichtbetrieb lediglich mit einem Zuschlag von 25 % vergütet wird, stellt Nachtschichtarbeitnehmer ggü. Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leisten, gleichheitswidrig schlechter.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Gleichheitswidrigkeit eines tarifvertraglichen Nachtarbeitszuschlages