Ausgangslage:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG 24.04.2007, 1 AZR 252/06) musste über die Klage eines Arbeitgeberverbandes gegen eine Gewerkschaft auf Unterlassung von Streikaufrufen in dem Betrieb eines Mitgliedsunternehmens des Arbeitgeberverbandes entscheiden. Das Mitgliedsunternehmen hatte seinen Betriebsrat zunächst darüber informiert, dass es eine Betriebsänderung durchführen und dabei mehr als 500 Arbeitsplätze abbauen wolle. Hiernach forderte die beklagte Gewerkschaft (IG-Metall) den Kläger (Arbeitergeberverband) auf, mit ihr über einen unternehmensbezogenen Verbandstarifvertrag zu verhandeln. In diesem sollten unter anderem für die von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer Qualifizierungsmaßnahmen, Abfindungen und verlängerte Kündigungsfristen aus Anlass der bevorstehenden betriebsbedingten Kündigungen vereinbart werden. Das Mitgliedsunternehmen des Arbeitgeberverbandes lehnte die Forderungen der IG-Metall (Beklagte) ab. Daraufhin organisierte die Beklagte einen ca. 8wöchigen Streik in dem Betrieb des Arbeitgebers (Mitgliedsunternehmen). Gleichzeitig fanden zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat Sozialplanverhandlungen statt, die ca. 2 Monate nach Beendigung des Streiks mit dem Abschluss eines Sozialplans endeten.
Der Kläger (Arbeitgeberverband) verlangte hiernach von der Beklagten (IG-Metall) es künftig zu unterlassen, zur Durchsetzung eines tariflichen Firmensozialplans zu Streiks aufzurufen. Aufgrund der Regelung in den §§ 111 f. BetrVG seien solche Arbeitskampfmaßnahmen unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Das BAG wies – ebenso wie die Vorinstanzen – die Unterlassungsklage ab. Streikaufrufe zur Durchsetzung eines tariflichen Firmensozialplanes sind rechtmäßig. Für die Aufstellung von Sozialplänen sind zwar nach den §§ 111, 112 BetrVG grundsätzlich Betriebsrat und Arbeitgeber zuständig. Hierdurch wird die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien aber nicht eingeschränkt, da die typischen Sozialplaninhalte zugleich tariflich regelbare Angelegenheiten darstellen.
Die Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien folgt insbesondere daraus, dass typische Sozialplaninhalte, z. B. Qualifizierungsmaßnahmen und Abfindungsansprüche, auch tariflich regelbare Angelegenheiten sind. Ist daher – wie im vorliegenden Fall – der Arbeitgeber oder das Mitgliedsunternehmen des Arbeitgeberverbandes nicht zum Abschluss eines entsprechenden Firmentarifvertrages („tariflicher Firmensozialplan“) bereit, darf die Gewerkschaft hierfür zu einem Streik aufrufen und diesen durchführen.