§ 613 a Abs. 1 S. 2 BGB stellt einen Auffangtatbestand dar. Sofern ein Betrieb oder Betriebsteil identitätswahrend beim Erwerber als eigenständiger Betrieb fortbesteht, gelten Betriebsvereinbarungen für den Erwerber als Kollektivnorm weiter. Dies gilt auch für Gesamtbetriebsvereinbarungen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Gesamtbetriebsvereinbarung gilt bei Übertragung eines Betriebsteils als eigenständiger Betrieb unter Identitätswahrung fort