Fristlose Kündigung wegen Statuswechsel einer Hebamme von freiberuflicher Tätigkeit zu versicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis unwirksam

Ordnet die Deutsche Rentenversicherung einen Begleithebammenvertrag, der die freiberufliche Tätigkeit einer Hebamme in einem Krankenhaus vorsah, als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ein, so ist eine mit diesem – noch nicht bestandskräftig festgestellten – Statuswechsel begründete außerordentliche Kündigung einer anderen Hebamme unwirksam. Gleichwohl hat die Hebamme keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, wenn sie ihren entgangenen Gewinn nicht schlüssig darlegt.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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Fristlose Kündigung wegen Statuswechsel einer Hebamme von freiberuflicher Tätigkeit zu versicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis unwirksam

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