Ordnet die Deutsche Rentenversicherung einen Begleithebammenvertrag, der die freiberufliche Tätigkeit einer Hebamme in einem Krankenhaus vorsah, als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ein, so ist eine mit diesem – noch nicht bestandskräftig festgestellten – Statuswechsel begründete außerordentliche Kündigung einer anderen Hebamme unwirksam. Gleichwohl hat die Hebamme keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, wenn sie ihren entgangenen Gewinn nicht schlüssig darlegt.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Fristlose Kündigung wegen Statuswechsel einer Hebamme von freiberuflicher Tätigkeit zu versicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis unwirksam