Freistellungserklärung des Arbeitgebers kann konkludente Urlaubsvergütung darstellen

Kündigt ein Arbeitnehmer fristgemäß das Arbeitsverhältnis, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht Urlaub erteilen, ohne ihm vor Antritt des Urlaubs Urlaubsvergütung zu zahlen oder ihm diese zumindest vorbehaltslos zuzusagen. Die unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers zum Ende des Arbeitsverhältnisses zielt jedoch auf die Erteilung von Urlaub ab und erklärt konkludent die Vergütung des Urlaubs.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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