Das BAG hat dem EuGH im Hinblick auf das Verbot eines Unternehmens der Privatwirtschaft, auffällige großflächige Zeichen religiöser, politischer und sonstiger weltanschaulicher Überzeugungen am Arbeitsplatz zu tragen, Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das BAG möchte wissen, ob eine allgemeine Anordnung in der Privatwirtschaft, die auch das Tragen auffälliger religiöser Zeichen verbietet, aufgrund der von Art. 16 der Charta der Grundrechte der EU (GRC) geschützten unternehmerischen Freiheit diskriminierungsrechtlich stets gerechtfertigt ist, oder ob die Religionsfreiheit der Arbeitnehmerin berücksichtigt werden kann, die von der GRC, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und dem GG geschützt wird.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: EuGH-Vorlage zur Wirksamkeit eines Kopftuchverbots