Erstes Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes

Das Bundeskabinett hat am 2.9.2015 auf Initiative der Bundesregierung ein Erstes Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) beschlossen, welches die Beschäftigungsbedingungen im Hochschulbereich verbessern soll. Es zielt darauf ab, Fehlentwicklungen entgegenzuwirken und unsachgemäße Kurzbefristungen von jungen Wissenschaftlern einzudämmen. Außerdem soll die Qualifizierung der Beschäftigten stärker in den Fokus rücken. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 16.10.2015 Stellung zu dem Entwurf genommen. Er regt u.a. Änderungen bezüglich der sog. familienpolitischen Komponente sowie die Aufhebung der Tarifsperre an. Eine Sachverständigenanhörung hat am 11.11.2015 stattgefunden. Die Stellungnahmen der Sachverständigen sind hier abrufbar. Sie befürworten den Entwurf überwiegend im Grundsatz, fordern jedoch Nachbesserungen, insbesondere bei der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe sowie der Aufhebung der Tarifsperre. Der Entwurf wurde in der Sitzung am 17.12.2015 vom Bundestag mit den von dem Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung vorgeschlagenen Änderungen beschlossen. Demnach soll sich die Befristungsdauer der einzelnen Verträge statt an “der Dauer der Mittelbewilligung” an “dem bewilligten Projektzeitraum” orientieren. Außerdem wird die Befristungsdauer für Hilfstätigkeiten von vier auf sechs Jahre angehoben. Der Entwurf hat am 29.1.2016 den Bundesrat ohne Einwendungen passiert und ist am 17.3.2016 in Kraft getreten.

Quelle: arbr Rechtsberater
Link: Erstes Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes

Erstes Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes

Ähnliche Beiträge

Kryptowährung zur Erfüllung von Provisionsansprüchen als Sachbezug

Die Übertragung der sog. Kryptowährung Ether (ETH) zur Erfüllung von Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers kann, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liegt, grundsätzlich als Sachbezug i.S.v. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO vereinbart werden. Der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts muss dem Arbeitnehmer aber in Geld ausgezahlt werden. Quelle: Arbeitsrechtberater News Link: Kryptowährung

Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit? Kündigung wegen Karnevalsaktionen unwirksam

Der Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer wegen des Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit kündigt, muss darlegen und beweisen, dass der Arbeitnehmer unentschuldigt gefehlt hat und die vom Arbeitnehmer behauptete Krankheit nicht vorliegt. Der Besuch einer Karnevalsveranstaltung kurz nach Ende der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit erschüttert nicht den Beweiswert der ärztlich ausgestellten AU. Quelle: Arbeitsrechtberater News Link: Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit? Kündigung

Der Koalitionsvertrag aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht: Welche Gesetzesänderungen sind zu erwarten?

CDU/CSU und SPD haben sich am 9.4.2025 auf einen Koalitionsvertrag geeinigt. Dieser sieht auch einige interessante arbeitsrechtliche und sozial(versicherungs-)rechtliche Vorhaben vor, die wir nachfolgend für Sie zusammengefasst haben. Quelle: Arbeitsrechtberater News Link: Der Koalitionsvertrag aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht: Welche Gesetzesänderungen sind zu erwarten?