Equal-Pay-Grundsatz: Zeitarbeiter haben Anspruch auf vollständige Tarifregelung

Arbeitgeber, die als Verleiher Leiharbeitnehmer an einen Dritten überlassen, können vom Grundsatz der Gleichstellung (“Equal-Pay”) nur dann kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung nach § 9 Nr. 2 Halbs. 3 AÜG aF abweichen, wenn für den Entleihzeitraum das einschlägige Tarifwerk für die Arbeitnehmerüberlassung aufgrund dieser Bezugnahme vollständig und nicht nur teilweise anwendbar ist. Weicht der Arbeitgeber zuungunsten des Beschäftigten davon ab, kann der Leiharbeiter die gleiche Bezahlung wie das Stammpersonal beanspruchen.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Equal-Pay-Grundsatz: Zeitarbeiter haben Anspruch auf vollständige Tarifregelung

Equal-Pay-Grundsatz: Zeitarbeiter haben Anspruch auf vollständige Tarifregelung

Ähnliche Beiträge

Freistellung während der Kündigungsfrist: Wann liegt böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes vor?

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig iSd. § 615 Satz 2 BGB anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht. Quelle: Arbeitsrechtberater News Link: Freistellung während der Kündigungsfrist: Wann liegt

Unterschrift unter den Arbeitsvertrag reicht nicht: Ohne Arbeit kein Geld

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Beschäftigungsverhältnis erst ab dem Beginn der Entgeltfortzahlung und nicht schon mit Abschluss des Arbeitsvertrags begründet wird. Die Krankenkasse des Mannes habe zu Recht die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung abgelehnt, es habe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, da er kein Einkommen erzielt habe. Quelle: Arbeitsrechtberater News Link: Unterschrift

Kompetenzkonflikt zwischen Gesamt- und Konzernbetriebsrat hinsichtlich eines Fragebogens zu Compliance-Maßnahmen

Der Gesamtbetriebsrat kann wegen offenkundiger Unzuständigkeit nicht gem. § 100 ArbGG die Einsetzung einer Einigungsstelle hinsichtlich des Inhalts und der Nutzung eines Personalfragebogens durchsetzen, wenn der Fragebogen nach Konzernvorgaben unternehmensübergreifend eingeführt wird. In diesem Fall ist dem Arbeitgeber eine Regelung auf der Unternehmensebene subjektiv unmöglich. Quelle: Arbeitsrechtberater News Link: Kompetenzkonflikt zwischen Gesamt- und Konzernbetriebsrat hinsichtlich