Durch die Tarifverträge der Leiharbeitsbranche kann gem. § 8 AÜG vom Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiche Vergütung wie die Arbeitnehmer des Einsatzbetriebs (“Equal-Pay-Anspruch”) abgewichen werden. Das gilt selbst dann, wenn dies zu großen Entgelteinbußen für den Leiharbeitnehmer führt. § 8 AÜG gewährleistet den von der Leiharbeitsrichtlinie geforderten Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer und ist damit EU-rechtskonform.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Equal-Pay-Anspruch von Leiharbeitnehmern: Tariföffnungsklausel in § 8 AÜG ist wirksam