EntgTranspG: Betriebsrat und Bruttoentgeltlisten hat w: Weiterhin kein Recht auf dauerhafte Überlassung von Entgeltlisten durch Arbeitgeber

Der Betriebsrat hat auch nach Inkrafttreten des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) keine Ansprüche auf Überlassung von Entgeltlisten. Es bleibt beim Recht auf Einsichtnahme.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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