Der Betriebsrat hat auch nach Inkrafttreten des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) keine Ansprüche auf Überlassung von Entgeltlisten. Es bleibt beim Recht auf Einsichtnahme.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: EntgTranspG: Betriebsrat und Bruttoentgeltlisten hat w: Weiterhin kein Recht auf dauerhafte Überlassung von Entgeltlisten durch Arbeitgeber