Wird ein Betrieb eines kirchlichen Arbeitgebers durch einen Betriebsübergang von einem weltlichen Erwerber übernommen, tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis ein. Eine arbeitsvertraglich bestehende dynamische Inbezugnahme des kirchlichen Arbeitsrechts gilt weiterhin fort.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Dynamische arbeitsvertragliche Verweisung auf kirchliches Arbeitsrecht gilt auch nach Betriebsübergang für weltlichen Arbeitgeber