Eine tarifvertragliche Regelung, die unabhängig von der individuellen Arbeitszeit für Überstundenzuschläge das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzt, behandelt Teilzeitkräfte schlechter als Vollzeitbeschäftigte. Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung, wenn die in ihr liegende Ungleichbehandlung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Fehlen diese Gründe, liegt regelmäßig auch ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor, wenn innerhalb der betroffenen Gruppe der Teilzeitbeschäftigten erheblich mehr Frauen als Männer vertreten sind.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Diskriminierung: Teilzeitkräften steht eine höhere Vergütung zu