Das LAG Hamm hat in einem Verfahren um die Versetzung einer Pflegekraft, die regelmäßige Maskenpausen auf der Intensivstation verlangt hatte, die Berufung der Frau zurückgewiesen. Offen ließ es dabei jedoch, ob es sich um eine unzulässige Zwangsversetzung handelte, da sich durch eine erneute Versetzung der Sachverhalt überholt habe.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Differenzen über Erholungs- oder Pausenzeiten beim Tragen einer FFP2-Maske in der Intensivpflege – Rechtswirksamkeit einer Versetzung bleibt zunächst offen