Die Arbeit eines sog. Crowdworkers stellt kein Arbeitsverhältnis mit dem Betreiber der Internetplattform dar, die die einzelnen Aufträge vermittelt, weil schon keinerlei Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen seitens des Plattform-Betreibers besteht.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Die Vereinbarung eines sog. Crowdworkers mit dem Betreiber einer Internet-Plattform begründet kein Arbeitsverhältnis