§ 79a BetrVG normiert, dass der Betriebsrat in datenschutzrechtlicher Hinsicht Teil des Arbeitgebers ist und seine Datenverarbeitungen der Kontrolle des betrieblichen Datenschutzbeauftragten unterliegen. Auch wenn die Regelung der lebhaften Diskussion um die datenschutzrechtliche Verantwortung des Betriebsrats ein Ende setzt, wirft sie neue Fragen auf.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Die neue datenschutzrechtliche Stellung des Betriebsrats nach Maßgabe des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes – Über Inhalt, Reichweite und Folgen von § 79a BetrVG (Grimm/Vitt, ArbRB 2021, 279)