Nach § 2 Abs. 1 BetrVG sollen Arbeitgeber und Betriebsrat vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammenarbeiten. Was folgt hieraus für den Betriebsrat? Aktuelle Rechtsprechung, u.a. des LAG Köln, gibt Veranlassung, diese Frage vor dem Hintergrund der jetzigen betrieblichen Wirklichkeit erneut zu untersuchen und der spiegelbildlichen Frage nachzugehen, welche Pflichten dem Arbeitgeber aus § 2 Abs. 1 BetrVG erwachsen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Die aktuelle Rechtsprechung zum Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit im Praxistest (Korinth, ArbRB 2022, 282)