Bundestag und Bundesrat haben am 10.12.2021 das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beschlossen. Danach müssen Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs bis zum 15.3.2022 nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind oder aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können (= einrichtungsbezogene Impfpflicht).
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Das ändert sich 2022 im Arbeits- und Sozialrecht – Teil 3: Einrichtungsbezogene Impfpflicht und Verlängerung der Beitragsfreiheit für impfende Ärzte und Apotheker